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Ziegler

Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN

 1.      Geltungsbereich

1.1    Diese Einkaufsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der J.H. Ziegler GmbH (nachfolgend: „ZIEGLER“) und dem Lieferanten, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, ZIEGLER hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn ZIEGLER eine Lieferung des Lieferanten in Kenntnis seiner entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen vorbehaltlos annimmt.

1.2    Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen zu diesen Einkaufsbedingungen, die zwischen ZIEGLER und dem Lieferanten zur Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

1.3    Rechte, die ZIEGLER nach den gesetzlichen Vorschriften über diese Einkaufsbedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt.

2.      Vertragsschluss und Vertragsänderungen

2.1    Angebote und Kostenvoranschläge des Lieferanten sind kostenfrei abzugeben, es sei denn, dass schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

2.2    Eine Bestellung, deren Änderung oder Ergänzung sowie andere bei Vertragsschluss getroffene Vereinbarungen werden erst verbindlich, wenn sie von ZIEGLER schriftlich erteilt oder im Falle mündlicher, telefonischer oder unter Verwendung sonstiger Fernkommunikationsmittel erteilter Bestellung ordnungsgemäß schriftlich bestätigt wurden. Eine mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellte Bestellung, bei der Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen, gilt als schriftlich. Das Schweigen von ZIEGLER auf Angebote, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Lieferanten gilt nur als Zustimmung, sofern dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Soweit die Bestellung offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für ZIEGLER nicht verbindlich.

2.3    Der Lieferant hat unverzüglich, spätestens jedoch drei Arbeitstagen nach Eingang der Bestellung eine Auftragsbestätigung zu erteilen, in der Preis und Liefertermin ausdrücklich angegeben werden. Abweichungen der Auftragsbestätigung gegenüber der Bestellung gelten erst als vereinbart, wenn sie von ZIEGLER ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Dasselbe gilt für spätere Vertragsänderungen. Sofern ZIEGLER mit dem Lieferanten einen Rahmenvertrag über künftige Lieferungen abgeschlossen hat, ist eine von ZIEGLER erteilte Bestellung verbindlich, falls ihr der Lieferant nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang widerspricht.

2.4    Zeigt sich bei der Durchführung eines Vertrages, dass Abweichungen von der ursprünglich vereinbarten Spezifikation erforderlich oder zweckmäßig sind, so hat der Lieferant ZIEGLER unverzüglich zu informieren. ZIEGLER wird dem Lieferanten unverzüglich mitteilen, ob und welche Änderungen er gegenüber der ursprünglichen Bestellung vorzunehmen hat. Verändern sich durch diese Änderungen die dem Lieferanten durch die Vertragsdurchführung entstehenden Kosten, so ist sowohl ZIEGLER als auch der Lieferant berechtigt, eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Preise zu verlangen.

3.      Lieferung

3.1    Die Lieferung muss in Ausführung, Umfang und Einteilung der Bestellung entsprechen. Die vereinbarten Lieferfristen und -termine sind verbindlich. Die Lieferfristen laufen vom Datum der Bestellung an.

3.2    Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei ZIEGLER. Ist nicht Lieferung „frei Werk“ (DAP oder DDP gemäß Incoterms® 2010) vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen.

3.3    Sofern für den Lieferanten erkennbar wird, dass die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann, hat er ZIEGLER unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung zu benachrichtigen. ZIEGLER ist bei einer Verzögerung der Lieferung ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Lieferanten zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Im Falle des Verzugs des Lieferanten ist ZIEGLER berechtigt, eine Vertragsstrafe von 0,5 % des Netto-Bestellwerts für jede angefangene Woche der Verzögerung, höchstens jedoch 5 % des Netto-Bestellwerts zu verlangen. Weitergehende Ansprüche von ZIEGLER bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen. Der Lieferanspruch von ZIEGLER wird erst ausgeschlossen, wenn der Lieferant auf Verlangen von ZIEGLER statt der Lieferung Schadensersatz leistet. Die Annahme der verspäteten Lieferung stellt keinen Verzicht auf Schadensersatzansprüche dar.

3.4    Eine Lieferung vor dem vereinbarten Liefertermin ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von ZIEGLER zulässig. ZIEGLER ist berechtigt, vorzeitig gelieferte Ware auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden oder auf dessen Kosten bis zum vereinbarten Liefertermin einzulagern.

3.5    Teillieferungen sowie Mehr- oder Minderlieferungen sind unzulässig, soweit nichts anderes vereinbart ist. ZIEGLER behält sich vor, sie in Einzelfällen anzuerkennen.

4.      Gefahrübergang und Versand

4.1    Der Lieferant trägt die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware bis zu ihrer Annahme durch ZIEGLER (DDP gemäß Incoterms® 2010). Ist der Lieferant zur Aufstellung oder Montage der Ware im Betrieb von ZIEGLER verpflichtet, so geht die Gefahr erst mit der Inbetriebnahme der Ware auf ZIEGLER über.

4.2    Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der die Bestell- und Materialnummer, eine Auflistung der gelieferten Chargen, die Warenbezeichnung, Liefermenge und Gewicht, Angaben zu den verwendeten Verpackungsmaterialien sowie ein Warenprüfzeugnis enthält. Der Versand ist ZIEGLER mit denselben Angaben sofort anzuzeigen.

4.3    Der Lieferant hat die Vorgaben von ZIEGLER für den Versand der Ware zu beachten. Die Ware ist so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem hierfür erforderlichen Umfang zu verwenden. Es dürfen nur umweltfreundliche, recyclingfähige Verpackungsmaterialien benutzt werden.

5.      Preise und Zahlung

5.1    Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung verstehen sich die Preise frei Werk verzollt (DDP gemäß Incoterms® 2010) einschließlich Verpackung.

5.2    In Rechnungen des Lieferanten sind die Bestellkennzeichen sowie die Nummer jeder einzelnen Position anzugeben. Andernfalls gelten sie mangels Bearbeitungsmöglichkeit als nicht zugegangen.

5.3    Die Bezahlung erfolgt nach Annahme der Ware und Erhalt der Rechnung innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen netto. Die Zahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung. Bei mangelhafter Lieferung ist ZIEGLER berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung ohne Verlust von Rabatten, Skonti oder ähnlichen Preisnachlässen zurückzuhalten. Soweit der Lieferant Materialteste, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente oder andere Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Annahme der Ware auch den Erhalt dieser Unterlagen voraus. Die Zahlungsfrist beginnt nach vollständiger Beseitigung der Mängel. Bei vorzeitiger Lieferung der Ware beginnt die Zahlungsfrist erst zu dem vereinbarten Liefertermin. Im Falle des Zahlungsverzugs kann der Lieferant Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen, sofern ZIEGLER keinen geringeren Schaden nachweist.

5.4    Die Ware geht spätestens mit ihrer Bezahlung lastenfrei in das Eigentum von ZIEGLER über. Zahlungen erfolgen nur an den Lieferanten. Erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte sind unzulässig. Gegenansprüche des Lieferanten berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

6.      Gewährleistung und Mängelansprüche

6.1    Soweit nicht abweichend vereinbart, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.

6.2    Der Lieferant gewährleistet, dass die Lieferung der vereinbarten Spezifikationen, dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entspricht. Insbesondere hat der Lieferant die Vorschriften der EU-Chemikalienverordnung REACH einzuhalten. Über Bedenken, die der Lieferant gegen die von ZIEGLER gewünschte Ausführung der Bestellung hat, ist ZIEGLER unverzüglich schriftlich zu informieren.

6.3    ZIEGLER wird unverzüglich nach Annahme der Ware, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, prüfen, ob Menge und Identität der Bestellung entsprechen und äußerlich erkennbare Transportschäden vorliegen.

6.4    Zeigt sich bei diesen Prüfungen oder später ein Mangel, hat ZIEGLER dies dem Lieferanten innerhalb von 8 Arbeitstagen nach der Prüfung bzw. nach der Entdeckung anzuzeigen.

6.5    Die Zustimmung von ZIEGLER zu Zeichnungen, Berechnungen oder anderen technischen Unterlagen des Lieferanten berührt nicht seine Verantwortung für Mängel und das Einstehenmüssen für von ihm übernommene Garantien.

6.6    Bei Mängeln der Ware ist ZIEGLER unbeschadet der gesetzlichen Mängelansprüche berechtigt, nach eigener Wahl von dem Lieferanten als Nacherfüllung die Beseitigung der Mängel oder die Lieferung einer mangelfreien Ware zu verlangen. Der Lieferant hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen.

6.7    Ist es aufgrund besonderer Dringlichkeit und/oder des andernfalls zu erwartenden unangemessen hohen Schadens im Verhältnis zur Gewährleistungspflicht nicht mehr möglich, den Lieferanten von dem Mangel zu unterrichten und ihm eine, wenn auch kurze Frist zur Abhilfe zu setzen, ist ZIEGLER berechtigt, diese Maßnahmen sofort und ohne vorherige Abstimmung durchzuführen.

6.8    Mängelansprüche verjähren – außer in Fällen der Arglist – in 3 Jahren, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Annahme des Vertragsgegenstandes durch ZIEGLER (Gefahrübergang).

6.9    Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Ware nach deren Annahme die Verjährungsfrist neu zu laufen.

6.10  Lieferanten von Waren mit Ersatzteilbedarf sind verpflichtet, ZIEGLER nach Ablauf der Verjährungsfrist für einen Zeitraum von weiteren zehn Jahren mit den erforderlichen Ersatz- und Zubehörteilen sowie Werkzeugen zu beliefern.

7.      Produkthaftung

7.1    Der Lieferant ist verpflichtet, ZIEGLER von Ansprüchen Dritter aus in- oder ausländischer Produkthaftung freizustellen, die auf einen Fehler des von ihm gelieferten Produktes zurückzuführen sind, soweit er für den Produktfehler und den eingetretenen Schaden nach produkthaftungsrechtlichen Grundsätzen verantwortlich ist. Weitergehende Ansprüche von ZIEGLER bleiben unberührt.

7.2    Der Lieferant übernimmt in den Fällen der Ziffer 7.1 alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung. Insbesondere hat der Lieferant ZIEGLER auch solche Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit von ZIEGLER durchgeführten Vorsorgemaßnahmen gegen eine Inanspruchnahme aus Produkthaftung, insbesondere einer Warn-, Austausch- oder Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen wird ZIEGLER den Lieferanten, soweit möglich und zumutbar, unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

7.3    Der Lieferant hat sich gegen alle Risiken aus Produkthaftung einschließlich des Rückrufrisikos in angemessener Höhe zu versichern und wird dies ZIEGLER auf Verlangen durch Vorlage seiner Versicherungspolice nachweisen.

8.      Schutzrechte Dritter

8.1    Der Lieferant gewährleistet, dass die Lieferung und Benutzung der Ware keine Patente, Lizenzen oder sonstigen Schutzrechte Dritter verletzt.

8.2    Sofern ZIEGLER oder deren Kunden aufgrund der Lieferung und Benutzung der Ware von einem Dritten wegen einer Verletzung solcher Rechte in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, ZIEGLER oder deren Kunden von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht bezieht sich auf alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme erwachsen.

9.      Höhere Gewalt

9.1    Sofern ZIEGLER durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten, insbesondere an der Annahme der Ware gehindert wird, wird ZIEGLER für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der Leistungspflicht frei, ohne dem Lieferanten zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern ZIEGLER die Erfüllung ihrer Pflichten durch unvorhersehbare und von ZIEGLER nicht zu vertretende Umstände, insbesondere durch behördliche Maßnahmen, Energiemangel oder wesentliche Betriebsstörungen, unzumutbar erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird. Dasselbe gilt bei Arbeitskampfmaßnahmen, die ZIEGLER betreffen.

9.2    ZIEGLER ist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn ein solches Hindernis gemäß Ziffer 9.1 mehr als vier Monate andauert und die Erfüllung des Vertrages infolge des Hindernisses für ZIEGLER nicht mehr von Interesse ist. Auf Verlangen des Lieferanten wird ZIEGLER nach Ablauf der Frist erklären, ob sie von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen oder die Ware innerhalb einer angemessenen Frist abnehmen wird.

10.    Geheimhaltung

Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche ihm über ZIEGLER zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie, soweit nicht für die Lieferung an ZIEGLER geboten, weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten. Der Lieferant wird durch geeignete vertragliche Abreden mit den für ihn tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese mindestens für die Dauer der Geschäftsbeziehung jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.

11.    Exportkontrolle und Zoll

Der Lieferant ist verpflichtet, ZIEGLER über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-)Exporten seiner Güter gemäß deutschen, europäischen, US-Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes seiner Güter in seinen Geschäftsdokumenten zu unterrichten. Hierzu gibt der Lieferant zumindest in seinen Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen bei den betreffenden Warenpositionen folgende Informationen an:

-     die Ausfuhrlistennummer gemäß AL zur deutschen Außenwirtschaftsverordnung oder vergleichbare Listenpositionen einschlägiger Ausfuhrlisten,

-     für US-Waren die ECCN (Export Control Classification Number),

-     den handelspolitischen Warenursprung seiner Güter und der Bestandteile seiner Güter, einschließlich Technologie und Software,

-     ob die Güter durch die USA transportiert, in den USA hergestellt oder gelagert, oder mit Hilfe US-amerikanischer Technologie gefertigt wurden,

-     die statistische Warennummer (HS-Code) seiner Güter, sowie

-     einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen zur Klärung etwaiger Rückfragen von uns.

Auf Anforderung von ZIEGLER ist der Lieferant verpflichtet, ZIEGLER alle weiteren Außenhandelsdaten zu seinen Gütern und deren Bestandteilen schriftlich mitzuteilen sowie ZIEGLER unverzüglich (vor Lieferung entsprechender hiervon betroffener Güter) über alle Änderungen der vorstehenden Daten schriftlich zu informieren.

12.    Soziale Verantwortung und Umweltschutz

Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweiligen Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssicherheit einzuhalten und daran zu arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachhaltige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu verringern. Hierzu wird der Lieferant im Rahmen seiner Möglichkeiten ein Managementsystem nach ISO 14001 einrichten und weiter entwickeln. Weiter wird der Lieferant die Grundsätze der Global Compact Initiative der UN beachten. Diese betreffen im Wesentlichen den Schutz der internationalen Menschenrechte, das Recht auf Tarifverhandlungen, die Abschaffung von Zwangsarbeit und Kinderarbeit, die Beseitigung von Diskriminierung bei Einstellung und Beschäftigung, die Verantwortung für die Umwelt und die Verhinderung von Korruption. Weitere Informationen zur Global Compact Initiative der UN sind unter www.unglobalcompact.org erhältlich.

13.    Anwendbares Recht / Gerichtsstandvereinbarung

13.1. Für die Rechtsbeziehungen des Lieferanten zu ZIEGLER gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

13.2  Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsbeziehung herrührenden Ansprüche gegenüber Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist der Sitz von ZIEGLER in Achern. ZIEGLER ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Lieferanten sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.

13.3  Im internationalen Geschäftsverkehr haben die Vertragsparteien für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung die Wahl zwischen der Anrufung der ordentlichen Gerichte oder der Anrufung eines Schiedsgerichts.

13.4  Rufen die Parteien die ordentlichen Gerichte an, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung ACHERN. ZIEGLER ist jedoch auch zur Klageerhebung am Sitz des Lieferanten sowie an jedem zulässigen Gerichtsstand berechtigt.

13.5  Rufen die Parteien das Schiedsgericht an, werden alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Vertrag ergebenden Streitigkeiten nach der Schiedsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) endgültig entschieden. Die Schiedsgerichtsordnung kann unter http://www.dis-arb.de/de/16/regeln/uebersicht-id0  u.a. in Deutsch, Englisch, Französisch, Spanisch, Chinesisch, Russisch und Türkisch eingesehen werden.

13.6  Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern. Soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, muss mindestens einer der Einzelschiedsrichter Jurist sein. Die Schiedsrichter müssen der Schiedssprache mächtig sein.

13.7  Schiedssprache ist Deutsch, sofern sich die Parteien nicht auf eine andere Schiedssprache verständigt haben.

13.8  Sitz des Schiedsgerichts ist Achern in Deutschland.

14.    Sonstiges

14.1  Der Lieferant darf eine Bestellung oder wesentliche Teile einer Bestellung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von ZIEGLER durch Dritte ausführen lassen.

14.2  Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Lieferanten auf Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung von ZIEGLER möglich.

14.3  Die Vertragssprache ist deutsch.

14.4  Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Lieferanten und von ZIEGLER ist der Sitz von ZIEGLER.

 Stand: November 2014

ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN

 1.      Geltungsbereich

1.1    Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend „Verkaufsbedingungen“) gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der J.H. Ziegler GmbH (nachfolgend: „ZIEGLER“) und dem Besteller, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, ZIEGLER hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn ZIEGLER eine Lieferung an den Besteller in Kenntnis seiner entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen vorbehaltlos ausführt.

1.2    Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen zu diesen Verkaufsbedingungen, die zwischen ZIEGLER und dem Besteller zur Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

1.3    Rechte, die ZIEGLER nach den gesetzlichen Vorschriften über diese Verkaufsbedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt.

2.      Vertragsschluss

2.1    Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet sind.

2.2    Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß-, Leistungs- und Verbrauchsangaben sowie sonstige Beschreibungen der Ware aus den zu dem Angebot gehörenden Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine Vereinbarung oder Garantie einer entsprechenden Beschaffenheit der Ware dar.

2.3    ZIEGLER behält sich an sämtlichen Angebotsunterlagen alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Solche Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

2.4    Eine Bestellung wird erst verbindlich, wenn sie von ZIEGLER durch eine schriftliche Auftragsbestätigung bestätigt wurde. Eine mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellte Auftragsbestätigung, bei der Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen, gilt als schriftlich. Das Schweigen von ZIEGLER auf Angebote, Bestellungen, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Bestellers gilt nur als Zustimmung, sofern dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Soweit die Auftragsbestätigung offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für ZIEGLER nicht verbindlich.

3.      Lieferung; Lieferfristen; Verzug

3.1    Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von ZIEGLER maßgebend. Änderungen des Lieferumfangs bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von ZIEGLER. Konstruktions- und Formänderungen der Ware bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen nicht erheblich und für den Besteller zumutbar sind.

3.2    ZIEGLER behält sich aus produktionstechnischen Gründen Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10  % des Lieferumfangs vor, sofern dies dem Besteller zumutbar ist. Teillieferungen sind zulässig.

3.3    Die Vereinbarung von Lieferfristen bedarf der Schriftform.

3.4    Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch ZIEGLER, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, der Abklärung aller technischen Fragen sowie dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Verpflichtungen des Bestellers voraus.

3.5    Vereinbarte Lieferfristen sind eingehalten, wenn die Ware bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen hat oder ZIEGLER die Versandbereitschaft mitgeteilt hat, aber aufgrund einer vom Besteller angekündigten Abnahmeverweigerung das Werk nicht verlassen hat. Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung von ZIEGLER.

3.6    Ist die Nichteinhaltung der Lieferfristen auf höhere Gewalt und andere von ZIEGLER nicht zu vertretende Störungen, z.B. Krieg, terroristische Anschläge, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, auch solche, die Zulieferanten von ZIEGLER betreffen, zurückzuführen, verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen um die Dauer der Behinderung. Dies gilt auch für Arbeitskampfmaßnahmen, die ZIEGLER und deren Zulieferanten betreffen.

3.7    Sofern der Besteller mit ZIEGLER einen Rahmenvertrag über künftige Lieferungen mit fester Laufzeit abgeschlossen hat und der Besteller die Ware nicht rechtzeitig abruft, ist ZIEGLER nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die Ware zu liefern und in Rechnung zu stellen, vom Vertrag zurückzutreten oder, falls der Besteller schuldhaft gehandelt hat, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

3.8    Soweit die Ware dem Besteller auf Europaletten oder Gitterboxen (Ladungsträger) übergeben worden ist, hat der Besteller ZIEGLER Ladungsträger in gleicher Anzahl sowie gleicher Art und Güte am Ort der ursprünglichen Übergabe herauszugeben.

4.      Gefahrenübergang

4.1    Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung „ab Werk“ (EXW gemäß Incoterms® 2010), d.h. die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Besteller über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben oder zum Zwecke der Versendung das Lager von ZIEGLER verlassen hat. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder ZIEGLER weitere Leistungen, etwa die Transportkosten oder die Aufstellung der Ware bei dem Besteller, übernommen hat. ZIEGLER wird die Ware auf Wunsch des Bestellers auf seine Kosten durch eine Transportversicherung gegen die von dem Besteller zu bezeichnenden Risiken versichern.

4.2    Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so kann ZIEGLER den Ersatz des entstandenen Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 % des Preises der Gegenstände der Lieferung verlangen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Mehraufwendungskosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen. Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem er in Annahmeverzug gerät.

4.3    Angelieferte Ware ist von dem Besteller unbeschadet seiner Mängelansprüche auch dann entgegenzunehmen, wenn sie unwesentliche Mängel aufweist.

5.      Preise

5.1    Es gilt der vereinbarte Preis in EURO, der sich aus der Auftragsbestätigung ergibt, zuzüglich Umsatzsteuer. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht im Preis enthalten und wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen.

5.2    Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung „ab Werk“ (EXW gemäß Incoterms® 2010) ausschließlich Verpackung, Fracht und Versicherung.

6.      Zahlungsbedingungen

6.1    Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, hat die Zahlung des Bruttopreises zuzüglich möglicher Kosten für Verpackung, Fracht und Versicherung innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu erfolgen. Der Abzug von Skonto bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

6.2    Eine Zahlung gilt dann als erfolgt, wenn ZIEGLER über den Betrag am Ort des Geschäftssitzes verfügen kann. Im Falle der Annahme unbarer Zahlungsmittel durch ZIEGLER, gilt gleichfalls erst die unbedingte Kontogutschrift bzw. die Verfügungsmöglichkeit über den geschuldeten Betrag als Erfüllung.

6.3    Bei Überschreitung der Zahlungsfirst ist ZIEGLER berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9  Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

6.4    Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, ist ZIEGLER berechtigt, auf alle fälligen und einredefreien Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofortige Barzahlung zu verlangen.

6.5    Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so steht ZIEGLER das Recht zu, nach Setzung einer Nachfrist von 12 Tagen eine Rückstandsrechnung aufzustellen. Durch das Stellen der Rückstandsrechnung wird der Kaufpreis in voller Höhe zur Zahlung fällig. Weitere Rechte der Vertragsparteien bleiben hiervon unberührt.

6.6    Gegenansprüche des Bestellers berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung und zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

6.7    ZIEGLER ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrags Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung offener Forderungen von ZIEGLER durch den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird. Dies gilt entsprechend, wenn der Besteller die Bezahlung offener Forderungen von ZIEGLER verweigert bzw. nicht leistet und keine unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Einwände gegen die Forderungen von ZIEGLER bestehen.

7.      Mängelansprüche

7.1    Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist, insbesondere die gelieferte Ware bei Erhalt überprüft und ZIEGLER offenkundige Mängel und Mängel, die bei einer solchen Prüfung erkennbar waren, unverzüglich nach Erhalt der Ware schriftlich anzeigt. Versteckte Mängel hat der Besteller ZIEGLER unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 8 Arbeitstagen, bei offenkundigen Mängeln und Mängel, die bei einer ordnungsgemäßen Prüfung erkennbar waren, nach Lieferung bzw. bei versteckten Mängeln nach Entdeckung erfolgt, wobei zur Fristwahrung der Eingang der Anzeige bzw. der Rüge bei ZIEGLER maßgeblich ist. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von ZIEGLER für den Mangel ausgeschlossen. Der Besteller hat die Mängel bei ihrer Mitteilung an ZIEGLER schriftlich zu beschreiben.

7.2    Die Nacherfüllungsansprüche sind ausgeschlossen bei geringfügigen, technisch nicht vermeidbaren Abweichungen der Qualität, der Farbe, der Breite, des Gewichts, der Ausrüstung oder des Designs. Als Flächengewichtstoleranzen gelten in diesem Zusammenhang Abweichungen von ±10 g/m² für Vliese mit einem Gewicht unter 100 g/m², von ±10 % für Vliese ab 100 g/m², gemessen als Mittelwert über die Rollenbreite. Als Maßdifferenz bei Rollen und perforierten Zuschnitten gelten ±5 %, mindestens aber ±4 cm als vereinbart. Abweichungen davon sind den technischen Datenblättern zu entnehmen. Bei Konfektionsteilen sind die Maßtoleranzen kontur- und materialabhängig. Es gelten die Angaben im Angebot.

7.3    Bei Mängeln der Ware ist ZIEGLER nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Ware berechtigt.

7.4    Befindet sich der Vertragsgegenstand nicht am Lieferort, trägt der Besteller alle zusätzlichen Kosten, die ZIEGLER dadurch bei der Behebung von Mängeln entstehen, es sei denn, die Verbringung an einen anderen Ort entspricht dem vertragsgemäßen Gebrauch.

7.5    Mängelrechte bestehen nicht

-     bei natürlichem Verschleiß;

-     bei Beschaffenheiten der Ware oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge unsachgemäßer Behandlung, Lagerung, Pflege oder übermäßiger Beanspruchung oder Verwendung entstehen;

-     bei Beschaffenheiten der Ware oder Schäden, die aufgrund höherer Gewalt, besonderer äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, oder aufgrund des Gebrauchs der Ware außerhalb der nach dem Vertrag vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung entstehen;

ZIEGLER haftet nicht für die Beschaffenheit der Ware, die auf der Verarbeitung oder der Wahl des Materials beruht, sofern der Besteller die Konstruktion oder das Material abweichend von dem Leistungsspektrum von ZIEGLER vorgeschrieben hat.

7.6    Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet ZIEGLER unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für die zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz) und für die Haftung wegen des arglistigen Verschweigens von Mängeln. Für leichte Fahrlässigkeit haftet ZIEGLER nur, sofern wesentliche Pflichten verletzt werden, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Bei Verletzung solcher Pflichten, Verzug und Unmöglichkeit ist die Haftung von ZIEGLER auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertrages typischerweise gerechnet werden muss.

7.7    Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Bestellers beträgt 12 Monate und beginnt mit der Ablieferung der Ware (Gefahrübergang). Sofern dies nicht aus Gründen der Kulanz erfolgt, beginnt die Verjährungsfrist durch Nacherfüllung nicht erneut. Sie gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der Ware beruhen. Die unbeschränkte Haftung von ZIEGLER für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler bleibt unberührt.

8.      Eigentumsvorbehalt

8.1    Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, die ZIEGLER aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen, Eigentum von ZIEGLER. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt ZIEGLER schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. ZIEGLER nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit seinen Versicherer an, etwaige Zahlungen nur an ZIEGLER zu leisten. Weitergehende Ansprüche von ZIEGLER bleiben unberührt. Der Besteller hat ZIEGLER auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen.

8.2    Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Besteller nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Der Besteller ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von ZIEGLER gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller ZIEGLER unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von ZIEGLER zu informieren und an den Maßnahmen von ZIEGLER zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware mitzuwirken.

8.3    Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an ZIEGLER ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. ZIEGLER nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an ZIEGLER zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an ZIEGLER abgetretenen Forderungen treuhänderisch für ZIEGLER im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an ZIEGLER abzuführen. ZIEGLER kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber ZIEGLER nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers beantragt wird.

8.4    Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Besteller wird stets für ZIEGLER vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, ZIEGLER nicht gehörenden Sachen verarbeitet, so erwirbt ZIEGLER das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung oder Umbildung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware.

8.5    ZIEGLER ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von ZIEGLER aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt ZIEGLER.

8.6    Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvorbehaltsregelung nach Ziffer 8.1 bis 8.5 nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller ZIEGLER hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Maßnahmen erforderlich sind, wird der Besteller alles tun, um ZIEGLER unverzüglich ein solches Sicherungsrecht einzuräumen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.

9.      Rücktritt

9.1    Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ZIEGLER unbeschadet ihrer sonstigen vertraglichen und gesetzlichen Rechte berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten

9.2    ZIEGLER ist ohne eine Nachfristsetzung zum Rücktritt berechtigt, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung über sein Vermögen beantragt.

9.3    Der Besteller hat ZIEGLER oder deren Beauftragten nach Erklärung des Rücktritts unverzüglich Zugang zu den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenständen zu gewähren und diese herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Ankündigung kann ZIEGLER die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände zur Befriedigung der fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. Der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – angerechnet.

9.4    Gesetzliche Rechte und Ansprüche werden durch die in dieser Ziffer 9 enthaltenen Regelungen nicht eingeschränkt.

10.    Geheimhaltung

10.1  Der Besteller ist verpflichtet, sämtliche ihm über ZIEGLER zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.

10.2  Der Besteller wird durch geeignete vertragliche Abreden mit den für ihn tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.

11.    Anwendbares Recht / Gerichtsstandvereinbarung

11.1. Für die Rechtsbeziehungen des Bestellers zu ZIEGLER gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

11.2  Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsbeziehung herrührenden Ansprüche gegenüber Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist der Sitz von ZIEGLER. ZIEGLER ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Bestellers sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.

11.3  Im internationalen Geschäftsverkehr haben die Vertragsparteien für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung die Wahl zwischen der Anrufung der ordentlichen Gerichte oder der Anrufung eines Schiedsgerichts.

11.4  Rufen die Parteien die ordentlichen Gerichte an, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung ACHERN in Deutschland. ZIEGLER ist jedoch auch zur Klageerhebung am Sitz des Bestellers sowie an jedem zulässigen Gerichtsstand berechtigt.

11.5  Rufen die Parteien das Schiedsgericht an, werden alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Vertrag ergebenden Streitigkeiten nach der Schiedsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) endgültig entschieden. Die Schiedsgerichtsordnung kann unter http://www.dis-arb.de/de/16/regeln/uebersicht-id0  u.a. in Deutsch, Englisch, Französisch, Spanisch, Chinesisch, Russisch und Türkisch eingesehen werden.

11.6  Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern. Soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, muss mindestens einer der Einzelschiedsrichter Jurist sein. Die Schiedsrichter müssen der Schiedssprache mächtig sein.

11.7  Schiedssprache ist Deutsch, sofern sich die Parteien nicht auf eine andere Schiedssprache verständigt haben.

11.8  Sitz des Schiedsgerichts ist Achern in Deutschland.

12.    Sonstiges

12.1  Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Bestellers auf Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung von ZIEGLER möglich.

12.2  Die Vertragssprache ist deutsch.

12.3  Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Bestellers und von ZIEGLER ist der Sitz von ZIEGLER.

13.    Datenschutz

13.1  Der Besteller ist mit der Speicherung persönlicher Daten seiner Mitarbeiter im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit ZIEGLER, unter Beachtung der Datenschutzgesetze, insbesondere dem BDSG und der DSGVO einverstanden. Eine Weitergabe von Daten an Dritte erfolgt nicht, soweit dies nicht zur Durchführung des Vertrages erforderlich ist. 

13.2  Der Besteller versichert die Einwilligung der Mitarbeiter zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingeholt zu haben und stellt ZIEGLER von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, die diese diesbezüglich an ZIEGLER stellen.

13.3  Die Rechte der Betroffenen bezüglich der Datenverarbeitung ergeben sich dabei im Einzelnen insbesondere aus den folgenden Normen der DSGVO:

Artikel 7 Abs. 3 – Recht auf Widerruf einer datenschutzrechtlichen Einwilligung

Artikel 15 – Auskunftsrecht der betroffenen Person, Recht auf Bestätigung und Zurverfügungstellung einer Kopie der personenbezogenen Daten

Artikel 16 – Recht auf Berichtigung

Artikel 17 – Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)

Artikel 18 – Recht auf Einschränkung der Verarbeitung

Artikel 20 – Recht auf Datenübertragbarkeit

Artikel 21 – Widerspruchsrecht

Artikel 22 – Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden

Artikel 77 – Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde

13.4  Zur Ausübung der Rechte, wird der Betroffene gebeten sich per E-Mail an ZIEGLER oder bei Beschwerde an die zuständige Aufsichtsbehörde zu wenden.

Stand: Mai 2018