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Anwendungsbereich Auftragserteilung
Auftragserteilung
Termineinhaltung
Abnahmeverpflichtung
Warenbegleitpapiere, Zahlung
Transporte, Verzollung, Versicherung
Verpackung
Qualität
Gewährleistung
Fertigungshilfsmittel
Aufrechnung
Erfüllungsort
Kinderarbeit
Allgemein
Einkaufsbedingungen als PDF zum Ausdrucken
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1. Anwendungsbereich
Bestellungen erfolgen ausschließlich auf Basis nachfolgender Einkaufsbedingungen,
die auch auf alle künftigen Geschäfte Anwendung finden, ohne dass
hierauf noch einmal gesondert verwiesen werden muss. Gegenbestätigungen
des Auftragnehmers unter Hinweis auf seine Bedingungen wird hiermit
widersprochen. Spätestens mit Ausführung der Bestellung gelten unsere
Einkaufsbedingungen als angenommen, selbst wenn der Auftragnehmer
auf seine Bedingungen verweist. Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen
Zustimmung; Regelungen über Eigentumsvorbehalt werden von uns anerkannt.
Aus der Annahme der bestellten Waren oder Leistungen kann die Wirksamkeit
anders lautender Bedingungen nicht abgeleitet werden.
2. Auftragserteilung
Bestellungen erfolgen ausschließlich schriftlich, mit zwei Unterschriften
versehen; in anderer Form getroffene Vereinbarungen bzw. Vertragsänderungen
werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Bestellungen
sind vom Auftragnehmer mit rechtsverbindlicher Unterschrift unverzüglich
zu bestätigen. Der Auftragnehmer erklärt sich bereit, auf Anforderung
für die von ihm gelieferten Waren eine LieferantenÂErklärung nach
EWGVO 3351/83 auszustellen. Ist dies nicht möglich, bitten wir auf
der Auftragsbestätigung den Vermerk "nicht präferenzberechtigt" anzubringen.
3. Termineinhaltung
Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag der Auftragserteilung. Umstände,
die eine Einhaltung des Liefertermins gefährden oder unmöglich machen,
sind uns unter Angabe der Gründe sowie der voraussichtlichen Verzögerung
unverzüglich mitzuteilen, ohne dass hierdurch jedoch die Verpflichtung
des Auftragnehmers zur termingerechten Lieferung berührt wird. Im
Falle eines Lieferverzugs sind wir berechtigt, vom Auftragnehmer
ohne weiteren Nachweis eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % des
Auftragswerts für jeden Kalendertag der verspäteten Anlieferung
bis zu einem Höchstbetrag von 8 % des Auftragswerts zu fordern; darüber
hinaus kann unter Anrechnung der Vertragsstrafe Ersatz sämtlicher
unmittelbarer und mittelbarer Verzugsschäden geltend gemacht werden.
Liefert der Auftragnehmer auch nach einer angemessenen Nachfrist
nicht, sind wir berechtigt, unter Anrechnung der Vertragsstrafe
 nach unserer Wahl Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen
bzw. uns von dritter Seite Ersatz zu beschaffen oder vom Vertrag
zurückzutreten. Das Vorliegen höherer Gewalt entlastet den Auftragnehmer
nur, wenn er die Umstände, die sie begründen, unverzüglich mitteilt
und sich bei deren Eintritt nicht bereits in Verzug befand. Teillieferungen
und frühere Anlieferungen sind vorab mit uns abzustimmen.
4. Abnahmeverpflichtung
Unvorhergesehene Ereignisse wie z. B. höhere Gewalt, Krieg, behördliche
Maßnahmen und unverschuldete Fälle von Betriebsunterbrechung entbinden
uns von der Pflicht, die bestellte Ware abzunehmen. Ein Anspruch
auf Schadensersatz des Auftragnehmers besteht in diesem Falle nicht.
In sonstigen Fällen der Betriebsstörung sind wir berechtigt, eine
angemessene Verlängerung der Abnahmefrist zu verlangen. Nach Ablauf
dieser Frist hat der Auftragnehmer, wie im Falle des Annahmeverzugs,
soweit dieser von uns nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt
wurde, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ein Rücktrittsrecht;
weitergehende Ansprüche stehen ihm nicht zu.
5. Warenbegleitpapiere, Zahlung
Jeder Warenlieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der unsere
Bestell- und Materialnummer, eine Auflistung der gelieferten Chargen,
die Warenbezeichnung, Liefermenge (in der vorgegebenen Einheit),
das Gewicht (brutto und netto) sowie Angaben zu den verwendeten
Verpackungsmaterialien enthält. Die entsprechenden Informationen
sind, zusammen mit der Lieferantenbezeichnung, auch auf allen Paletten
und Packstücken deutlich sichtbar anzubringen. Bei Lieferungen aus
nicht EU-Staaten ist dem Lieferschein eine Rechnungskopie beizufügen.
Soweit vereinbart, ist jeder Lieferung eine Prüfbescheinigung bzw.
ein Analysenzertifikat beizufügen. Bestehen zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Herkunftsland der Ware Präferenz- und Handelsabkommen,
sind den Lieferungen von den zuständigen Behörden bestätigte Ursprungsnachweise
beizufügen. Zu jeder Lieferung ist eine Rechnung auszustellen und
in doppelter Ausfertigung an unsere Adresse in Achern zu senden.
Aus der Rechnung müssen insbesondere unsere Bestell-, Positions-
und Materialnummer ersichtlich sein. Zahlung erfolgt auf dem handelsüblichen
Wege, und zwar innerhalb von 10 Tagen mit 4 % Skonto oder innerhalb
von 30 Tagen mit 2,2 % Skonto oder nach 60 Tagen rein netto, gerechnet
nach Lieferung/Leistung und Rechnungseingang.
6. Transporte, Verzollung, Versicherung
Sämtliche Lieferungen an uns erfolgen gemäß Incoterms 2000. Ist
keine Frei-Haus-Lieferung vereinbart, dürfen Transportkosten für
Teil- und Komplettladungen höchstens nach GFT minus 20 % Marge, für
Stückgut höchstens nach GFT-Stückguttarif bzw. Kundensatz minus
20 % Marge abgerechnet werden. Wir haben eine international gültige
Transportversicherung abgeschlossen, Lieferungen haben deshalb unversichert
zu erfolgen. Wir sind Verbotskunde im Sinne des SLVS, Prämien für
Transportversicherungen dürfen nicht berechnet werden. Etwaige fakturierte
Beträge gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Der Ansatz von Kreditierungskosten
oder Vorlageprovisionen wird nicht akzeptiert. Gebühren für Verzollung
und Ausstellung von Zolldokumenten erkennen wir nicht an. Alle Lieferanten sind verpflichtet, eine ausreichende Produkt- und Betriebshaftplichtversicherung abzuschließen.
7. Verpackung
Der Auftragnehmer verwendet ausschließlich recyclingfähige und sortenreine
Verpackungsmaterialien, die mit den entsprechenden Symbolen gekennzeichnet
sind. Wir sind berechtigt, die Verpackungsmaterialien zu entsorgen
oder entsorgen zu lassen und die uns in diesem Zusammenhang entstehenden
Kosten dem Auftragnehmer in Rechnung zu stellen.
8. Qualität
Der Auftragnehmer sichert zu, dass die gelieferte Ware den Vorschriften
entspricht, die für diese Ware sowie die Erzeugnisse, zu deren Herstellung
sie seiner Kenntnis nach verwendet wird, gelten. Vorschriften in
vorgenanntem Sinne sind Rechtsvorschriften aller Art, Europäische
Normen, DlN-Normen, Arzneibuch-Monographien sowie sonstige anerkannte
technische Regeln, insbesondere die mit dem Auftragnehmer vereinbarte
Spezifikation. Fällt die Ware unter das deutsche Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetz, versichert der Auftragnehmer, dass bei
bestimmungsgemäßem und vorauszusehendem Gebrauch weder von der Ware
noch von deren Folgeprodukten und Verunreinigungen eine gesundheitliche
Gefahr ausgeht und die Ware somit physiologisch unbedenklich ist.
Existiert für die Ware eine Empfehlung der Kunststoffkommission
des Bundesinstituts für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin,
versichert der Auftragnehmer, dass die Ware der jeweils aktuellen
Fassung der einschlägigen Empfehlung entspricht. Der Lieferant garantiert,
dass die Vorschriften der EU-Chemikalienverordnung (REACh) einschließlich zugehöriger
Dokumente in der jeweils gültigen Fassung eingehalten werden.
Der Auftragnehmer sichert die Einhaltung dieser Bestimmungen für jede Lieferung zu
und stellt auf Wunsch weiterführende Dokumentations- und Validierungsunterlagen
zur Verfügung. Der Auftragnehmer wird eine nach Art und Umfang geeignete,
dem jeweils neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung
durchführen und uns diese nach Aufforderung nachweisen.
9. Gewährleistung
Für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferung sind die
im Rahmen unserer Eingangsprüfung ermittelten Stückzahlen, Maße,
Gewichte und Qualitätsmerkmale maßgebend. Offensichtliche Mängel
sind dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens innerhalb von 30
Tagen nach Wareneingang anzuzeigen. Der Auftragnehmer verpflichtet
sich, auch für Mängel, die bei Anlieferung nicht erkennbar sind,
sondern sich erst bei Laborprüfung, Verarbeitung oder Gebrauch der
Ware herausstellen, kostenlos Ersatz zu leisten und uns den eventuell
entstehenden Schaden zu ersetzen. Geleistete Zahlungen gelten nicht
als Verzicht auf eine Mängelrüge. Der Auftragnehmer übernimmt für
seine Lieferungen Gewähr nach den in Deutschland geltenden gesetzlichen
Vorschriften. Er übernimmt die Haftung dafür, dass die Ware frei
von gewerblichen Schutzrechten Dritter ist. Werden wir wegen Verletzung
behördlicher Sicherheitsvorschriften oder Produkthaftungsvorschriften
oder Gewährleistung, nach in- oder ausländischem Recht in Anspruch
genommen, so hat der Auftragnehmer einen uns entstehenden Schaden
zu ersetzen, soweit seine Lieferungen fehlerhaft und für den Schaden
ursächlich waren. Dieser Schaden umfasst auch die Kosten einer vorsorglichen
Rückrufaktion. Der Auftragnehmer wird sich gegen sämtliche Risiken
aus der Produkthaftung einschließlich des Rückrufrisikos in angemessener
Höhe versichern.
10. Fertigungshilfsmittel
Soweit wir dem Auftragnehmer Fertigungshilfsmittel (z. B. Werkzeuge,
Druckplatten) ganz oder überwiegend bezahlen, gehen diese in unser
Eigentum über. Die Übergabe wird durch die Vereinbarung eines Leihverhältnisses
ersetzt, aufgrund dessen der Auftragnehmer bis auf Widerruf zum
Besitz der Fertigungshilfsmittel berechtigt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht
steht dem Auftragnehmer insofern nicht zu.
11. Aufrechnung
Wir sind berechtigt, mit allen Forderungen, die wir gegen den Auftragnehmer
haben, soweit gesetzlich zulässig, gegen alle Forderungen, die der
Auftragnehmer gegen uns hat, aufzurechnen.
12. Erfüllungsort
Als Erfüllungsort gilt Achern. Gerichtsstand ist ebenfalls Achern.
Das Vertragsverhältnis unterliegt, auch wenn es sich um Lieferungen
aus dem Ausland handelt, dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein,
so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Die unwirksame Bestimmung wird sodann durch eine rechtlich zulässige
Fassung ersetzt, die hinsichtlich der wirtschaftlichen Folgen möglichst
weitgehend mit der ursprünglichen Formulierung übereinstimmt.
13. Kinderarbeit
Wir dulden keine Kinderarbeit. Der Lieferant verpflichtet sich
bei Annahme eines Auftrages, in seinem Unternehmen keine Kinderarbeiter
zu beschäftigen. Die Beschäftigten dürfen nicht unter 15 Jahren
alt sein (bzw. nicht unter 14 Jahren, sofern das Herstellungsland
dies erlaubt) oder in Herstellungsländern, in denen dieses Mindestalter
höher als 15 Jahre ist, nicht unter dem Mindestalter beschäftigt
werden, in dem die Schulpflicht endet.
14. Allgemeines
Lediglich die deutsche Version der Einkaufsbedingungen ist verbindlich
J.H. Ziegler GmbH · D-77855 Achern
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