Einkaufsbedingungen

Anwendungsbereich   Auftragserteilung
Auftragserteilung
Termineinhaltung
Abnahmeverpflichtung
Warenbegleitpapiere,
  Zahlung

Transporte, Verzollung,
  Versicherung

Verpackung
Qualität
Gewährleistung
Fertigungshilfsmittel
Aufrechnung
Erfüllungsort
Kinderarbeit
Allgemein

Einkaufsbedingungen
als PDF
zum Ausdrucken

1. Anwendungsbereich
Bestellungen erfolgen ausschließlich auf Basis nachfolgender Einkaufsbedingungen, die auch auf alle künftigen Geschäfte Anwendung finden, ohne dass hierauf noch einmal gesondert verwiesen werden muss. Gegenbestätigungen des Auftragnehmers unter Hinweis auf seine Bedingungen wird hiermit widersprochen. Spätestens mit Ausführung der Bestellung gelten unsere Einkaufsbedingungen als angenommen, selbst wenn der Auftragnehmer auf seine Bedingungen verweist. Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung; Regelungen über Eigentumsvorbehalt werden von uns anerkannt. Aus der Annahme der bestellten Waren oder Leistungen kann die Wirksamkeit anders lautender Bedingungen nicht abgeleitet werden.

2. Auftragserteilung
Bestellungen erfolgen ausschließlich schriftlich, mit zwei Unterschriften versehen; in anderer Form getroffene Vereinbarungen bzw. Vertragsänderungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Bestellungen sind vom Auftragnehmer mit rechtsverbindlicher Unterschrift unverzüglich zu bestätigen. Der Auftragnehmer erklärt sich bereit, auf Anforderung für die von ihm gelieferten Waren eine Lieferanten­Erklärung nach EWGVO 3351/83 auszustellen. Ist dies nicht möglich, bitten wir auf der Auftragsbestätigung den Vermerk "nicht präferenzberechtigt" anzubringen.

3. Termineinhaltung
Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag der Auftragserteilung. Umstände, die eine Einhaltung des Liefertermins gefährden oder unmöglich machen, sind uns unter Angabe der Gründe sowie der voraussichtlichen Verzögerung unverzüglich mitzuteilen, ohne dass hierdurch jedoch die Verpflichtung des Auftragnehmers zur termingerechten Lieferung berührt wird. Im Falle eines Lieferverzugs sind wir berechtigt, vom Auftragnehmer ohne weiteren Nachweis eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % des Auftragswerts für jeden Kalendertag der verspäteten Anlieferung bis zu einem Höchstbetrag von 8 % des Auftragswerts zu fordern; darüber hinaus kann unter Anrechnung der Vertragsstrafe Ersatz sämtlicher unmittelbarer und mittelbarer Verzugsschäden geltend gemacht werden. Liefert der Auftragnehmer auch nach einer angemessenen Nachfrist nicht, sind wir berechtigt, unter Anrechnung der Vertragsstrafe ­ nach unserer Wahl Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen bzw. uns von dritter Seite Ersatz zu beschaffen oder vom Vertrag zurückzutreten. Das Vorliegen höherer Gewalt entlastet den Auftragnehmer nur, wenn er die Umstände, die sie begründen, unverzüglich mitteilt und sich bei deren Eintritt nicht bereits in Verzug befand. Teillieferungen und frühere Anlieferungen sind vorab mit uns abzustimmen.

4. Abnahmeverpflichtung
Unvorhergesehene Ereignisse wie z. B. höhere Gewalt, Krieg, behördliche Maßnahmen und unverschuldete Fälle von Betriebsunterbrechung entbinden uns von der Pflicht, die bestellte Ware abzunehmen. Ein Anspruch auf Schadensersatz des Auftragnehmers besteht in diesem Falle nicht. In sonstigen Fällen der Betriebsstörung sind wir berechtigt, eine angemessene Verlängerung der Abnahmefrist zu verlangen. Nach Ablauf dieser Frist hat der Auftragnehmer, wie im Falle des Annahmeverzugs, soweit dieser von uns nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurde, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ein Rücktrittsrecht; weitergehende Ansprüche stehen ihm nicht zu.

5. Warenbegleitpapiere, Zahlung
Jeder Warenlieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der unsere Bestell- und Materialnummer, eine Auflistung der gelieferten Chargen, die Warenbezeichnung, Liefermenge (in der vorgegebenen Einheit), das Gewicht (brutto und netto) sowie Angaben zu den verwendeten Verpackungsmaterialien enthält. Die entsprechenden Informationen sind, zusammen mit der Lieferantenbezeichnung, auch auf allen Paletten und Packstücken deutlich sichtbar anzubringen. Bei Lieferungen aus nicht EU-Staaten ist dem Lieferschein eine Rechnungskopie beizufügen. Soweit vereinbart, ist jeder Lieferung eine Prüfbescheinigung bzw. ein Analysenzertifikat beizufügen. Bestehen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Herkunftsland der Ware Präferenz- und Handelsabkommen, sind den Lieferungen von den zuständigen Behörden bestätigte Ursprungsnachweise beizufügen. Zu jeder Lieferung ist eine Rechnung auszustellen und in doppelter Ausfertigung an unsere Adresse in Achern zu senden. Aus der Rechnung müssen insbesondere unsere Bestell-, Positions- und Materialnummer ersichtlich sein. Zahlung erfolgt auf dem handelsüblichen Wege, und zwar innerhalb von 10 Tagen mit 4 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen mit 2,2 % Skonto oder nach 60 Tagen rein netto, gerechnet nach Lieferung/Leistung und Rechnungseingang.

6. Transporte, Verzollung, Versicherung
Sämtliche Lieferungen an uns erfolgen gemäß Incoterms 2000. Ist keine Frei-Haus-Lieferung vereinbart, dürfen Transportkosten für Teil- und Komplettladungen höchstens nach GFT minus 20 % Marge, für Stückgut höchstens nach GFT-Stückguttarif bzw. Kundensatz minus 20 % Marge abgerechnet werden. Wir haben eine international gültige Transportversicherung abgeschlossen, Lieferungen haben deshalb unversichert zu erfolgen. Wir sind Verbotskunde im Sinne des SLVS, Prämien für Transportversicherungen dürfen nicht berechnet werden. Etwaige fakturierte Beträge gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Der Ansatz von Kreditierungskosten oder Vorlageprovisionen wird nicht akzeptiert. Gebühren für Verzollung und Ausstellung von Zolldokumenten erkennen wir nicht an. Alle Lieferanten sind verpflichtet, eine ausreichende Produkt- und Betriebshaftplichtversicherung abzuschließen.

7. Verpackung
Der Auftragnehmer verwendet ausschließlich recyclingfähige und sortenreine Verpackungsmaterialien, die mit den entsprechenden Symbolen gekennzeichnet sind. Wir sind berechtigt, die Verpackungsmaterialien zu entsorgen oder entsorgen zu lassen und die uns in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten dem Auftragnehmer in Rechnung zu stellen.

8. Qualität
Der Auftragnehmer sichert zu, dass die gelieferte Ware den Vorschriften entspricht, die für diese Ware sowie die Erzeugnisse, zu deren Herstellung sie seiner Kenntnis nach verwendet wird, gelten. Vorschriften in vorgenanntem Sinne sind Rechtsvorschriften aller Art, Europäische Normen, DlN-Normen, Arzneibuch-Monographien sowie sonstige anerkannte technische Regeln, insbesondere die mit dem Auftragnehmer vereinbarte Spezifikation. Fällt die Ware unter das deutsche Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz, versichert der Auftragnehmer, dass bei bestimmungsgemäßem und vorauszusehendem Gebrauch weder von der Ware noch von deren Folgeprodukten und Verunreinigungen eine gesundheitliche Gefahr ausgeht und die Ware somit physiologisch unbedenklich ist. Existiert für die Ware eine Empfehlung der Kunststoffkommission des Bundesinstituts für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin, versichert der Auftragnehmer, dass die Ware der jeweils aktuellen Fassung der einschlägigen Empfehlung entspricht. Der Lieferant garantiert, dass die Vorschriften der EU-Chemikalienverordnung (REACh) einschließlich zugehöriger Dokumente in der jeweils gültigen Fassung eingehalten werden. Der Auftragnehmer sichert die Einhaltung dieser Bestimmungen für jede Lieferung zu und stellt auf Wunsch weiterführende Dokumentations- und Validierungsunterlagen zur Verfügung. Der Auftragnehmer wird eine nach Art und Umfang geeignete, dem jeweils neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchführen und uns diese nach Aufforderung nachweisen.

9. Gewährleistung
Für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferung sind die im Rahmen unserer Eingangsprüfung ermittelten Stückzahlen, Maße, Gewichte und Qualitätsmerkmale maßgebend. Offensichtliche Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Wareneingang anzuzeigen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auch für Mängel, die bei Anlieferung nicht erkennbar sind, sondern sich erst bei Laborprüfung, Verarbeitung oder Gebrauch der Ware herausstellen, kostenlos Ersatz zu leisten und uns den eventuell entstehenden Schaden zu ersetzen. Geleistete Zahlungen gelten nicht als Verzicht auf eine Mängelrüge. Der Auftragnehmer übernimmt für seine Lieferungen Gewähr nach den in Deutschland geltenden gesetzlichen Vorschriften. Er übernimmt die Haftung dafür, dass die Ware frei von gewerblichen Schutzrechten Dritter ist. Werden wir wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder Produkthaftungsvorschriften oder Gewährleistung, nach in- oder ausländischem Recht in Anspruch genommen, so hat der Auftragnehmer einen uns entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit seine Lieferungen fehlerhaft und für den Schaden ursächlich waren. Dieser Schaden umfasst auch die Kosten einer vorsorglichen Rückrufaktion. Der Auftragnehmer wird sich gegen sämtliche Risiken aus der Produkthaftung einschließlich des Rückrufrisikos in angemessener Höhe versichern.

10. Fertigungshilfsmittel
Soweit wir dem Auftragnehmer Fertigungshilfsmittel (z. B. Werkzeuge, Druckplatten) ganz oder überwiegend bezahlen, gehen diese in unser Eigentum über. Die Übergabe wird durch die Vereinbarung eines Leihverhältnisses ersetzt, aufgrund dessen der Auftragnehmer bis auf Widerruf zum Besitz der Fertigungshilfsmittel berechtigt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftragnehmer insofern nicht zu.

11. Aufrechnung
Wir sind berechtigt, mit allen Forderungen, die wir gegen den Auftragnehmer haben, soweit gesetzlich zulässig, gegen alle Forderungen, die der Auftragnehmer gegen uns hat, aufzurechnen.

12. Erfüllungsort
Als Erfüllungsort gilt Achern. Gerichtsstand ist ebenfalls Achern. Das Vertragsverhältnis unterliegt, auch wenn es sich um Lieferungen aus dem Ausland handelt, dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird sodann durch eine rechtlich zulässige Fassung ersetzt, die hinsichtlich der wirtschaftlichen Folgen möglichst weitgehend mit der ursprünglichen Formulierung übereinstimmt.

13. Kinderarbeit
Wir dulden keine Kinderarbeit. Der Lieferant verpflichtet sich bei Annahme eines Auftrages, in seinem Unternehmen keine Kinderarbeiter zu beschäftigen. Die Beschäftigten dürfen nicht unter 15 Jahren alt sein (bzw. nicht unter 14 Jahren, sofern das Herstellungsland dies erlaubt) oder in Herstellungsländern, in denen dieses Mindestalter höher als 15 Jahre ist, nicht unter dem Mindestalter beschäftigt werden, in dem die Schulpflicht endet.

14. Allgemeines
Lediglich die deutsche Version der Einkaufsbedingungen ist verbindlich

J.H. Ziegler GmbH · D-77855 Achern

Service
Einkaufsbedingungen